Tipps rund ums älter werden

Patientenverfügung

  • Mit einer Patienten Verfügung regelt man das medizinische Vorgehen falls man nicht mehr selber entscheiden kann.
  • Eine Hinweiskarte, dass eine solche besteht und wo sie deponiert ist, sollte man immer im Portemonnaie mitführen.
  • Die Erstellung der Verfügung muss im urteilsfähigen zustand erstellt werden und ein Datum und die Unterschrift enthalten.
  • Sie sollte periodisch überprüft werden (ca. alle zwei Jahre).

Rechtliche Grundlage ZGB:

ZGB Artikel 370 ZGBff

Links:
FMH Patientenbverfügung Berufsverband der schweizerischen
Ärztinnen und Ärzte.
Pro Infirmis, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Pro Senectute Docupass Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Testament

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine oder mehrere Vertrauens Personen damit beauftragt werden, in meinem Willen zu handeln, wenn ich nicht mehr selber urteilsfähig bin.

  • Er muss von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beglaubigt sein.
  • Falls kein Vorsorgeauftrag besteht übernimmt im Falle der Urteilsunfähigkeit die KESB.
  • Ein Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche die unterschiedlichen Vertretungspersonen zugewiesen werden können.

Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden.

 

Rechtliche Grundlage ZGB:

ZGB Artikel 360ff

  • Personensorge, betrifft das körperliche, geistige und seelische Wohl. Sie kann nur an eine natürliche Person übertragen werden. Sie sollte der gleichen Person übertragen werden wie die Patientenverfügung.
  • Vermögenssorge, damit wird die Verantwortung für die das Vermögen übertragen. Sie kann auch an eine juristische Person wie eine Bank übertragen werden.
  • Vertretung im Rechtsverkehr, kann auch an juristische Personen übertragen werden. Rechtliche Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, Familie…

Weitere Links:

KESB Zürich

KESB Schaffhausen

KESB Thurgau 

KOKES, Konferenz für Kinder und Erwachesenschutz mit schweizweiter Liste der zuständigen KESB

Pro Senectute Vorsorgeauftrag

KESCHA, Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) ist ein Informations- und Beratungsangebot für Personen, die von einer Massnahme des Kindes- oder des Erwachsenenschutzes betroffen sind.

Testament

Die Urteilsfähigkeit muss vorhanden sein. Es gelten sowohl eigenhändige wie öffentliche Testamente.

  • Beim eigenhändigen Testament muss dieses eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein. Es empfiehlt sich eine ärztliche Bescheinigung beizulegen, die die Urteilsfähigkeit bestätigt.
    Rechtliche Grundlage:
  • Ein öffentliches Testament kann durch einen Notar oder eine Urkundsperson aufgenommen werden. Es muss durch den Notar und zwei Zeugen beurkundet werden. Die Zeugen dürfen weder verwandt noch im Testament aufgeführt sein.

    Rechtliche Grundlage:

Übertritt ins Altersheim

Wer sich für einen Platz im Alters- Pflegeheim anmelden will, muss das direkt beim Heim beantragen. Die Details sind aber kantonal geregelt. Die Heime sind behilflich für das richtige vorgehen.

Links:

Curaviva, Heimeintritt und Aufenthalt

Heiminfo, Übersicht und Vergleich von Heimen und Institutionen

Ergänzungsleistungen

Wenn die Rente aus AHV und Pensionskasse nicht mehr reicht, besteht wahrscheinlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern der Wohnsitz in der Schweiz liegt.

  • Auskünfte sind auf der Gemeindezweigstelle erhältlich.
  • Es muss ein Antrag an die kantonale Ergänzungsleistungsstelle eingereicht werden.
  • Es existiert auch die Möglichkein für individuelle Finanzhilfe. Sie hilft finanzielle Engpässzu zu überbrücken. Siehe PDF auf der seite von ProSenectute

 Links:

AHV Ergänzungsleistungen

Kantonale Antragsstellen Übersicht

Pro Senectute Ratgeber

Todesfall

Es existieren die Feuerbestattung (Kremation) sowie die Erdbestattung. Auskunft über die Formalitäten und Kosten erteilt das Bestattungsamt der Gemeinde.

Es muss ein Todesschein besorgt werden. Entweder durch den Haus- oder Notarzt. Bei einem Unfall oder Delikt muss die Polizei verständigt werden.

In der Regel muss ein Todesfall innerhalb von zweit Tagen dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder dem Bestattungsamt des Wohnortes (dieses informiert dann das Zivilstandsamt) gemeldet werden.

Dazu werden folgend Unterlagen benötigt, sofern vorhanden:

  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Meldung des Todesfalles
  • Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein
  • Personalausweise / Pass / ID
  • Niederlassungsbewilligung bei Ausländern

 Das Zivilstandsamt erstellt anschliessend die Todes-/sterbeurkunde.

Rechtsberatung

Es existieren je nach Kanton untrschiedliche System einer unentgeltlichen bis zu vergünstigten Tarifen für die Kantonsbewohner, ersten Rechtsberatung (dauer normalerweise 15Minuten)

  • Kanton Schaffhausen: Das Kantonale Arbeitersekretariat ist eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle für den Kanton Schaffhausen und Umgebung.
  • Kanton Thurgau: Der Thurgauische Anwaltsverband bietet einen regelmässigen Rechtsauskunftsdienst. Für diese Kurzberatungen wird ein pauschaler Unkostenbeitrag von Fr. 20.00 (zwanzig Franken) erhoben.
    Perspektive Thurgau: Mündliche Rechtsauskunft und Beratung für Einzelne oder Paare im Bereich Familienrecht, Trennung/Scheidung – ohne Mandatsübernahme. Preise und Dauer siehe Webseite.
  • Kanton Zürich: Bei den Rechtsauskunftsstellen des Zürcher Anwaltsverbands erhalten Rechtssuchende eine unentgeltliche Orientierungshilfe. In kurzen, persönlichen Gesprächen geben Ihnen Anwältinnen und Anwälte des Zürcher Anwaltsverbands erste Auskünfte zu Ihren Rechtsfragen und zeigen Ihnen Wege für das weitere Vorgehen auf.