Patientenverfügung
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Mit einer Patienten Verfügung regelt man das medizinische Vorgehen falls man nicht mehr selber entscheiden kann.
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Eine Hinweiskarte, dass eine solche besteht und wo sie deponiert ist, sollte man immer im Portemonnaie mitführen.
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Die Erstellung der Verfügung muss im urteilsfähigen zustand erstellt werden und ein Datum und die Unterschrift enthalten.
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Sie sollte periodisch überprüft werden (ca. alle zwei Jahre).
Rechtliche Grundlage ZGB:
ZGB
Artikel 370 ZGBff
Links:
FMH Patientenbverfügung
Berufsverband der schweizerischen
Ärztinnen und Ärzte.
Pro Infirmis, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine oder mehrere Vertrauens Personen damit beauftragt werden, in meinem Willen zu handeln, wenn ich nicht mehr selber urteilsfähig bin.
- Er muss von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beglaubigt sein.
- Falls kein Vorsorgeauftrag besteht übernimmt im Falle der Urteilsunfähigkeit die KESB.
- Ein Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche die unterschiedlichen Vertretungspersonen zugewiesen werden können.
Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden.
Rechtliche Grundlage ZGB:
ZGB
Artikel 360ff
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Personensorge, betrifft das körperliche, geistige und seelische Wohl. Sie kann nur an eine natürliche Person übertragen werden. Sie sollte der gleichen Person übertragen
werden wie die Patientenverfügung.
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Vermögenssorge, damit wird die Verantwortung für die das Vermögen übertragen. Sie kann auch an eine juristische Person wie eine Bank übertragen werden.
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Vertretung im Rechtsverkehr, kann auch an juristische Personen übertragen werden. Rechtliche Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, Familie…
Weitere Links:
KESB Zürich
KESB Schaffhausen
KESB Thurgau
KOKES, Konferenz für Kinder und
Erwachesenschutz mit schweizweiter Liste der zuständigen KESB
Pro Senectute
Vorsorgeauftrag
Testament
Die Urteilsfähigkeit muss vorhanden sein. Es gelten sowohl eigenhändige wie öffentliche Testamente.
- Beim eigenhändigen Testament muss dieses eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein. Es empfiehlt sich eine ärztliche Bescheinigung beizulegen, die die
Urteilsfähigkeit bestätigt.
Rechtliche Grundlage:
- Ein öffentliches Testament kann durch einen Notar oder eine Urkundsperson aufgenommen werden. Es muss durch den Notar und zwei Zeugen beurkundet werden. Die Zeugen dürfen weder verwandt noch
im Testament aufgeführt sein.
Rechtliche Grundlage:
Übertritt ins Altersheim
Wer sich für einen Platz im Alters- Pflegeheim anmelden will, muss das direkt beim Heim beantragen. Die Details sind aber kantonal geregelt. Die Heime sind behilflich für das richtige vorgehen.
Links:
Curaviva, Heimeintritt und Aufenthalt
Heiminfo, Übersicht und Vergleich von Heimen und Institutionen
Ergänzungsleistungen
Wenn die Rente aus AHV und Pensionskasse nicht mehr reicht, besteht wahrscheinlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern der Wohnsitz in der Schweiz liegt.
- Auskünfte sind auf der Gemeindezweigstelle erhältlich.
- Es muss ein Antrag an die kantonale Ergänzungsleistungsstelle eingereicht werden.
- Es existiert auch die Möglichkein für individuelle Finanzhilfe. Sie hilft finanzielle Engpässzu zu überbrücken. Siehe PDF auf der seite von ProSenectute
Links:
AHV
Ergänzungsleistungen
Kantonale Antragsstellen Übersicht
Pro Senectute Ratgeber
Todesfall
Es existieren die Feuerbestattung (Kremation) sowie die Erdbestattung. Auskunft über die Formalitäten und Kosten erteilt das Bestattungsamt der Gemeinde.
Es muss ein Todesschein besorgt werden. Entweder durch den Haus- oder Notarzt. Bei einem Unfall oder Delikt muss die Polizei verständigt werden.
In der Regel muss ein Todesfall innerhalb von zweit Tagen dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder dem Bestattungsamt des Wohnortes (dieses informiert dann das Zivilstandsamt) gemeldet werden.
Dazu werden folgend Unterlagen benötigt, sofern vorhanden:
- Ärztliche Todesbescheinigung
- Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein
- Personalausweise / Pass / ID
- Niederlassungsbewilligung bei Ausländern
Das Zivilstandsamt erstellt anschliessend die Todes-/sterbeurkunde.